Statut der sozialen Absicherung im Krankheitsfall
im
Königreich Deutschland
Deutsche Gesundheit
Artikel 1 – Name, Rechtsform
Die Deutsche Gesundheit ist die staatliche soziale Absicherungseinrichtung des Königreiches Deutschland (KRD) für die Absicherung im Krankheitsfall. Sie ersetzt auf Antrag für alle Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD alle gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2 – Aufgaben
(1) Die Deutsche Gesundheit als staatliche Einrichtung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Abgesicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Deutsche Gesundheit hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) Die Deutsche Gesundheit ist als staatlicher Betrieb verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den Staatshaushalt des KRD einzustellen.
Artikel 3 – Leistungen
(1) Die Deutsche Gesundheit gewährt die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) Die DG bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Leistungserbringern zu schließen. Diese Leistungserbringer sind der deutschen Verfassung und den nachrangigen geltenden Gesetzen Deutschlands verpflichtet. Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung des KRD zu arbeiten und sind dem Wohle des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen und der Allgemeinheit verpflichtet. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung eines Leistungserbringers kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder Wiedergutmachungs-verpflichtungen führen.
(3) Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen eines Leistungserbringers bestellt die DG im Verdachtsfalle einen von ihr lizenzierten Gutachter.
Artikel 4 – Gesundheitseinrichtungen und Eigentumsform
(1) Das KRD wird bei einer erheblichen Anzahl an Abgesicherten unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Gesundheitshäuser errichten. Diese Gesundheitshäuser und die in ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen sind nach dem neuesten Stand der Medizin zu erbringen, und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) Die Einrichtungen des deutschen Gesundheitswesens sind Zweckbetriebe der Königreich Deutschland Stiftung und/oder deutsches Staatseigentum. Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der DG und deren Überschüssen oder von Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen finanziert werden.
Artikel 5 – Leistungsverrechnung
(1) Ausgleich kann gegenwärtig in einzelvertraglich vereinbarten Leistungen in der Währung des Königreiches Deutschland geleistet werden.
(2) Das KRD kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.
Artikel 6 – Vertragsänderung
Allgemeine Vertragsänderungen ohne Zustimmung der Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des deutschen Haushaltes für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden.
Artikel 7 – Verpflichtung zur Vertraglichkeit
Staatsbürger und Staatsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind und die alleinig der Rechtsordnung des KRD unterstehen, sind verpflichtet, in der deutschen Gesundheit abgesichert zu sein.
Artikel 8 – Rechtsanspruch
Alle Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem staatlichen Gericht des Königreiches Deutschland oder einem deutschen Einzelrichter. Damit können alle Streitigkeiten zwischen dem KRD, seinen Institutionen und den Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD, sowie zwischen den Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen untereinander, im Sinne des § 194 BGB vor einem deutschen Einzelrichter oder einem deutschen Gericht verhandelt werden.
Artikel 9 – Verwaltung
Die Verwaltung der Deutschen Gesundheit ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen.
Artikel 10 – Leistungen
(1) Die Leistungen sind von den Vertragspartnern monatlich auszugleichen. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den im Vertrag zur Einzelabsicherung im Krankheitsfall bzw. nach den im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen, dem Gesundheitszustand des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen und weiteren Faktoren. Amtsträger oder Mitarbeiter staatlicher Zweckbetriebe sind auch ohne Bestehen eines individuellen Leistungsvertrags in Verbindung mit der Einzelabsicherung im Krankheitsfall abgesichert.
(2) Sollte die vereinbarte Leistung des Abgesicherten nach 2 Monaten noch nicht beglichen sein, folgt die erste Mahnung, nach 3 Monaten die zweite Mahnung (zzgl. 2 ENGEL / E-Mark pro versäumtem Monat).
Artikel 11 – Pfandrecht
(1) Der Staatsangehörige bzw. Staatszugehörige räumt dem KRD ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD ein.
(2) Im Falle von Uneinbringlichkeit der individuellen Leistungen durch den Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen verpflichtet sich dieser, gemeinnützige Tätigkeiten im Königreich Deutschland im Werte der Höhe der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das KRD kann dem Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zuweisen.
Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Das Oberhaupt des Königreiches Deutschland ist bestrebt, mit jedem Einzelfallvertrag einen Überschuß zu erzielen, welcher zur Förderung seiner altruistischen Ziele eingesetzt wird.
Die Deutsche Gesundheit finanziert sich und bildet Rücklagen aus:
1. den Zahlungen der Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen,
2. hilfsweise aus den Kapitalüberlassungen an das Oberhaupt des Königreiches Deutschland mithilfe der Königlichen Reichsbank,
3. zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der deutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.
Artikel 13 – Beendigung des individuellen Leistungsvertrages
(1) Für freiwillig Abgesicherte besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Im Fall einer Änderung der Leistungsvereinbarung durch die DG tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit für freiwillig Abgesicherte beläuft sich auf 18 Monate. Sollte der Staatsangehörige bzw. Staatszugehörige vor Ablauf der Mindestlaufzeit in ein nachweislich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik in Deutschland wechseln, ist eine sofortige Vertragsbeendigung durch Nachweis der neuen bundesrepublikanischen Versicherung möglich.
Artikel 14 – Schlußbestimmungen
(1) Der Staatsangehörige bzw. Staatszugehörige erkennt durch seine Unterschrift im Vertrag zur Einzelabsicherung im Krankheitsfall bzw. im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer die Statuten der DG vollumfänglich an.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt würden. Ergänzend gelten weitere gültige deutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.